Hier finden Sie die Statuten des Gewerbevereins Mönchaltorf
Artikel 1
Unter dem Namen des Gewerbevereins Mönchaltorf besteht in Mönchaltorf ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Gewerbeverein Mönchaltorf ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Uster sowie des kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.
Artikel 3
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handel zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes gefördert werden.
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern.
Aktiv- und Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der die Firma gegenüber dem Verein vertritt.
Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder haben ein Stimmrecht.
Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbstständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder in der Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der politischen Gemeinde Mönchaltorf haben.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Freimitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche während Jahren dem Verein angehören und Ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben. Ebenfalls kann Freimitglied werden, wer den Geschäfts- oder Wohnsitz nicht in der politischen Gemeinde Mönchaltorf hat. Als Freimitglied können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbes.
Artikel 5
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliedschaft. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Artikel 6
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Anderseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Artikel 7
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs, Wegzug oder Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. (Ausgenommen Artikel 4 „Freimitgliedschaft“). Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 8
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Artikel 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Trimester statt.
Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Artikel 10
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Zudem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert dreissig Tagen stattzufinden.
Artikel 11
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
1. Wahl der Stimmenzähler/Präsenzfeststellung
2. Abnahme des Protokolls
3. Jahresbericht und dessen Genehmigung
4. Genehmigung des Jahresprogrammes
5. Abnahme der Jahresrechnung und Dechargeerteilung
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
8. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzes
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Ausschluss von Mitgliedern
11. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
12. Statutenänderungen
13. Auflösung des Vereins
Artikel 12
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch eine geheime Abstimmung der Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 22 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder.
Artikel 13
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie vier bis acht Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.
Artikel 14
Der Präsident oder der Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf, oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Artikel 15
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Vorbereitung der Versammlungen
- Vollzug von gefassten Beschlüssen der Generalversammlung
- Durchführung des Jahresprogrammes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Bestellung von Kommissionen
- Aufnahme von Neumitgliedern
Die Vorstandsmitglieder führen je zu Zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
Artikel 16
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz. Jedes Jahr scheidet der amtsältere Revisor aus und darf frühestens nach einem Jahr wiedergewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Artikel 17
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Erträgen aus der Vereinstätigkeit
- Freiwilligen Zuwendungen
Artikel 18
Als Vereinsausgaben gelten:
- Kosten für die Vereinsverwaltung
- Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
- Besondere Ausgaben gem. Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
Artikel 19
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen.
Artikel 20
Für die Verbindlichkeit des Gewerbevereins Mönchaltorf haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 21
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 22
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim kantonalen Gewerbeverband hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Mönchaltorf wieder zufallen soll.
Artikel 23
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 12. April 1996 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 17. November 1988. Die geänderten Statuten treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.